Verhaltenskodex – Geschäftspartner

Bei Flokk fördern wir menschenwürdige Arbeits- und Umweltstandards in unserer gesamten Wertschöpfungskette. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten wir eng mit unseren Lieferanten, Händlern und anderen Partnern zusammen. Dementsprechend haben wir diesen Verhaltenskodex erstellt, um darzustellen, was wir von unseren Händlern, Lieferanten und anderen Partnern in der Wertschöpfungskette von Flokk („Geschäftspartner“) erwarten. Der Verhaltenskodex umfasst Menschenrechte, Arbeiterrechte, Umweltschutz, Korruption und Tierschutz.

Flokk ist bestrebt, die Richtlinien und Praktiken, die Geschäftspartner bei der Einhaltung dieses Verhaltenskodex unterstützen, kontinuierlich zu verbessern.

GRUNDSÄTZE

Die Geschäftspartner von Flokk müssen Leistungen anbieten, die mit diesem Verhaltenskodex übereinstimmen. Darüber hinaus müssen Geschäftspartner die Einhaltung der Vorschriften in ihren jeweiligen mit Flokk verbundenen Wertschöpfungsketten sicherstellen. Ein Geschäftspartner muss in der Lage sein, auf Verlangen von Flokk die Einhaltung des Verhaltenskodex zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann in Form von Selbsterklärungen, Nachbesprechungen und/oder Prüfungen der Arbeitsbedingungen an ihren Standorten erfolgen. Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, alle Partner, die Flokk überprüfen möchte, zu benennen und Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen.
Im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex werden Flokk und der Geschäftspartner gemeinsam einen Plan zur Behebung des Verstoßes ausarbeiten. Die Behebung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Der Vertrag wird nur dann gekündigt, wenn der Geschäftspartner auch nach wiederholter Aufforderung nicht bereit ist, den Verstoß zu beseitigen.

ANFORDERUNGEN AN GESCHÄFTSPARTNER IN DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE VON FLOKK

Die ethischen Handelsgrundsätze von Flokk basieren auf wichtigen Konventionen und Dokumenten der UN und der Internationalen Arbeitsorganisation, einschließlich der zehn Prinzipien des UN Global Compact. Nationale und lokale Gesetze sind einzuhalten. Wenn die Bestimmungen des internationalen Rechts und die ethischen Handelsgrundsätze des IEH das gleiche Thema behandeln, gelten die strengeren.

1. MENSCHENRECHTE (UNIVERSELLE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE DER VEREINTEN NATIONEN (1948), DER INTERNATIONALE PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE UND DER INTERNATIONALE PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

1.1 Der Geschäftspartner muss die Menschenrechte unterstützen sowie respektieren und trägt die Verantwortung für die Achtung und Förderung der Menschenrechte, sowohl im eigenen Betrieb als auch in der Lieferantenkette.

1.2 Der Geschäftspartner muss sicherstellen, dass er weder direkt noch indirekt an Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist. Dazu gehören auch Situationen, in denen sich das Unternehmen nicht den Fragen der Menschenrechte stellt oder von Verstößen profitiert, die von Dritten begangen werden.

2. KINDERARBEIT (UN-KONVENTION ÜBER DIE RECHTE DES KINDES ART. 32, ILO-KONVENTIONEN NR. 138, 182 UND 79 SOWIE ILO-EMPFEHLUNG NR. 146)

2.1 Das Mindestalter für Arbeiter darf nicht unter 15 Jahren liegen und muss folgende Bedingungen erfüllen:
    1. 1) das nationale Mindestalter für die Beschäftigung oder
      2) das Alter der Beendigung der Schulpflicht, je nachdem, welcher Wert höher ist. Wenn das örtliche Mindestalter gemäß den Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer nach der ILO-Konvention 138 auf 14 Jahre festgelegt ist, kann dieses niedrigere Alter gelten.

2.2 Es darf keine Kinderarbeit in Anspruch genommen werden, d. h. keine Arbeit, die von einem Kind unter dem oben genannten Alter ausgeführt wird.

2.3 Personen unter 18 Jahren dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die gefährlich sind, die Ausbildung des Kindes beeinträchtigen können, der Gesundheit oder der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung des Kindes schaden können, einschließlich Nachtarbeit.

2.4 Richtlinien und Verfahren zur Beseitigung von Kinderarbeit, die nach den ILO-Konventionen Nr. 138 und 182 verboten sind, müssen festgelegt, dokumentiert und dem Personal und anderen interessierten Parteien mitgeteilt werden. Es ist eine angemessene Unterstützung zu sorgen, damit diese Kinder der Schulpflicht nachkommen und die Schule abschließen können.

2.5 Wenn Kinderarbeit festgestellt wird, muss das Unternehmen Maßnahmen ergreifen, die auf dem besten Interesse des Kindes basieren und in Absprache mit dem Kind und der Familie des Kindes geeignete Lösungen finden.

3. ZWANGSARBEIT UND PFLICHTARBEIT (ILO-KONVENTIONEN NR. 29 UND 105)

3.1 Es darf keine Zwangsarbeit, einschließlich Sklaven-, Schuldknechtschafts- oder unfreiwillige Gefängnisarbeit geben. Alle Arbeiten müssen freiwillig und ohne Androhung von Strafen oder Ähnlichem verrichtet werden.

3.2 Arbeiter sind nicht verpflichtet, Kautionen oder Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zu hinterlegen, und es steht ihnen frei, ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu beenden.

4. DISKRIMINIERUNG UND BELÄSTIGUNG (ILO-KONVENTIONEN NR. 100 UND 111 UND DAS UN-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DISKRIMINIERUNG VON FRAUEN)

4.1 Es darf am Arbeitsplatz keine Diskriminierung bei Einstellung, Vergütung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Zivilstand, Schwangerschaft, Religion, sozialer oder ethnischer Herkunft, Nationalität, körperlichen Fähigkeiten, politischer Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, geschlechtsspezifischer Identität oder Ausdruck, Alter, Gesundheitszustand, sexueller Orientierung oder anderer durch die geltende Gesetzgebung geschützter Charaktereigenschaften geben. Diskriminierung bezieht sich auf jede Unterscheidung von Mitarbeitern, die nicht auf Verdiensten oder Eigenschaften beruht, sondern eine unterschiedliche Behandlung aus voreingenommenen Gründen darstellt.

4.2 Der Geschäftspartner muss sich für die Förderung von Diversität und Chancengleichheit im Betrieb einsetzen.

4.3 Es sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor sexuell aufdringlichem, bedrohlichem, beleidigendem oder ausbeuterischem Verhalten sowie vor Diskriminierung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus ungerechtfertigten Gründen zu treffen, z. B. wegen Heirat, Schwangerschaft, Elternschaft oder HIV-Status.

4.4 Belästigungen dürfen im Betrieb nicht vorkommen. Belästigung bezieht sich auf Fälle, in denen Mitarbeiter einer harschen oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Jede Form von psychischer oder körperlicher Misshandlung oder Bestrafung, Androhung von körperlicher Misshandlung, sexueller oder sonstiger Belästigung und verbaler Missbrauch sowie andere Formen der Einschüchterung sind verboten.

5. VEREINIGUNGSFREIHEIT UND RECHT AUF TARIFVERHANDLUNGEN (ILO-KONVENTIONEN NR. 87, 98, 135 UND 154)

5.1 Arbeiter haben ohne Unterschied das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten oder zu gründen und Tarifverhandlungen zu führen. Der Arbeitgeber darf die Bildung von Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen nicht behindern oder behindern lassen.

5.2 Arbeitervertreter dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang haben, um ihre repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz wahrzunehmen.

5.3 Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und/oder Tarifverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, muss der Arbeitgeber die Entwicklung alternativer Formen der unabhängigen und freien Arbeitnehmervertretung sowie Verhandlungen erleichtern und darf sie nicht behindern.

6. FESTANSTELLUNG

6.1 Die Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern nach internationalen Konventionen, nationalen Gesetzen und Vorschriften über reguläre Beschäftigung dürfen nicht durch den Einsatz von kurzfristigen Verträgen (wie Leih-, Gelegenheits- oder Tagesarbeit), Subunternehmern oder anderen Arbeitsverhältnissen umgangen werden.

6.2 Alle Arbeiter haben das Recht auf einen Arbeitsvertrag in einer Sprache, die sie verstehen.

6.3 Dauer und Inhalt von Ausbildungsprogrammen müssen klar definiert sein.

7. LÖHNE (ILO-KONVENTION NR. 131)

7.1 Löhne und Leistungen, die für eine Standardarbeitswoche gezahlt werden, müssen mindestens den nationalen gesetzlichen Standards oder den Richtwert-Standards der Branche entsprechen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Löhne sollten immer ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken, einschließlich eines gewissen Einkommens zur freien Verfügung. Das Gehalt muss zum vereinbarten Zeitpunkt und in voller Höhe direkt an den Mitarbeiter gezahlt werden.

7.2 Alle Arbeiter müssen einen schriftlichen und verständlichen Vertrag erhalten, in dem ihre Lohnbedingungen und die Art der Bezahlung dargelegt sind, bevor sie eine Beschäftigung aufnehmen.

7.3 Abzüge vom Lohn als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.

8. ARBEITSZEITEN (ILO-KONVENTION NR. 1 UND 14)

8.1 Die Arbeitszeiten müssen den nationalen Gesetzen und Branchenstandards entsprechen und dürfen nicht über den geltenden internationalen Standards liegen. Die Wochenarbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden betragen.

8.2 Den Arbeitern ist mindestens ein freier Tag pro 7 Tage zu gewähren, sowie Pausen während des Arbeitstages.

8.3 Überstunden müssen begrenzt und freiwillig sein. Die empfohlene maximale Überstundenzahl beträgt 12 Stunden pro Woche, d. h., dass die gesamte Arbeitswoche einschließlich Überstunden 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn sie durch einen Tarifvertrag geregelt sind.

8.4 Arbeiter erhalten stets eine Überstundenvergütung für alle über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden (siehe 8.1 oben), mindestens jedoch in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.

8.5 Urlaub, einschließlich Ferien, Feiertage, krankheitsbedingter Arbeitsausfall und Elternzeit, muss nach nationalem Recht genehmigt und vergütet werden.

8.6 Alle Arbeiter müssen gemäß den nationalen Gesetzen sozialversichert sein.

9. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, CHEMIKALIEN (ILO-KONVENTION NR. 155 UND 170, ILO-EMPFEHLUNG NR. 164)

9.1 Die Arbeitsumgebung muss sicher, wohlbehalten und hygienisch sein, unter Berücksichtigung der vorherrschenden Kenntnisse der Branche und der spezifischen Gefahren. Gefährliche Chemikalien und andere Stoffe müssen sorgfältig verwaltet und sicher gehandhabt werden. Es müssen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stehen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, die sich aus der Arbeit ergeben, mit ihr zusammenhängen oder bei ihr auftreten, indem die Ursachen für die der Arbeitsumgebung innewohnenden Gefährdungen so weit wie möglich minimiert werden.

9.2 Der Geschäftspartner muss über eine schriftliche, von der Geschäftsleitung unterzeichnete Richtlinie bezüglich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verfügen.

9.3 Der Geschäftspartner sollte über dokumentierte Arbeitsabläufe verfügen, um die Einhaltung zu gewährleisten und eine kontinuierliche Verbesserung innerhalb der Arbeitsumgebung zu erreichen, z. B. Ziele, Inspektionen und Einsatzpläne.

9.4 Es muss ein Register für Unfälle und Zwischenfälle geführt werden. Vorfälle sind Ereignisse, die zu einem Unfall geführt haben könnten.

9.5 Arbeitnehmer müssen eine regelmäßige und dokumentierte Gesundheits- und Sicherheitsschulung erhalten, die für neue oder neu zugewiesene Arbeitnehmer wiederholt werden. Arbeitnehmer müssen regelmäßig entsprechende Schulungen und Anleitungen erhalten, um Maschinen und andere Geräte bedienen zu können.

9.6 Arbeitnehmer müssen Zugang zu allen notwendigen Schutzausrüstungen haben, ohne dafür bezahlen zu müssen.

9.7 Temperatur, Luftqualität und Geräuschpegel müssen in Übereinstimmung mit der örtlichen Gesetzgebung geregelt werden. Wenn die Arbeitsumgebung nicht geändert werden kann, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

9.8 Es muss Zugang zu sauberen Toiletten und zu Trinkwasser sowie ggf. zu sanitären Einrichtungen für die Lagerung von Lebensmitteln vorhanden sein.

9.9 Unterkünfte, sofern vorhanden, müssen sauber, sicher und angemessen belüftet sein sowie Zugang zu sauberen Toiletten und Trinkwasser haben.

9.10 Es müssen regelmäßig Brandschutzübungen durchgeführt werden. Brandschutzeinrichtungen, Evakuierungspläne und Notausgänge müssen in allen Räumen vorhanden und gut sichtbar sein.

10. UMWELT

10.1 In der gesamten Wertschöpfungskette sind Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu ergreifen. Dazu gehören die Minimierung von Umweltverschmutzung, die Förderung einer effizienten und nachhaltigen Auswahl sowie Nutzung von Materialien und Ressourcen, einschließlich Energie und Wasser, sowie die Minimierung von Treibhausgasemissionen bei Produktion und Transport. Die örtliche Umwelt am Produktionsstandort darf nicht ausgebeutet oder verschlechtert werden.

10.2 Der Geschäftspartner muss die lokalen, nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz einhalten. Es müssen ein System für die Kontrolle der Strafverfolgung mit Gesetzeslisten und entsprechende Einleitungsgenehmigungen vorhanden sein.

10.3 Geschäftspartner, die NICHT nach ISO 14001 zertifiziert sind, müssen folgende Anforderungen in allgemeiner Hinsicht erfüllen:
    1. • Das Unternehmen muss seine Umweltbelastung ermitteln und feststellen, wo die Umweltbelastung am größten ist.
      • Es muss eine dokumentierte und kommunizierte Umweltpolitik vorhanden sein, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist.
      • Um eine ständige Verbesserung zu gewährleisten, sollte das Unternehmen langfristige und kurzfristige Umweltziele sowie einen Aktionsplan haben.
      • Alle Mitarbeiter müssen eine Umweltschulung erhalten.
      • Es muss dokumentierte Routinen zur Überwachung und Nachverfolgung der Umweltleistung des Unternehmens geben.

11. MARGINALISIERTE BEVÖLKERUNG

11.1 Produktion und Nutzung natürlicher Ressourcen dürfen nicht zur Zerstörung und/oder Verschlechterung der Ressourcen- und Einkommensgrundlage marginalisierter Bevölkerungsgruppen beitragen, etwa durch die Inanspruchnahme großer Landflächen, die Nutzung von Wasser oder anderer natürlicher Ressourcen, von denen diese Bevölkerungsgruppen abhängig sind.

12. ANTIKORRUPTION (UN-KONVENTION GEGEN KORRUPTION UND BESTECHUNGSGESETZE)

12.1 Korruption wird in keiner Form akzeptiert, einschließlich Bestechung, Erpressung, Schmiergelder und unzulässige private oder berufliche Vorteile für Kunden, Vertreter, Auftragnehmer, Lieferanten oder Mitarbeiter einer solchen Partei oder Regierungsbeamte. Alle Formen der Korruption müssen bekämpft werden.

12.2 Der Geschäftspartner muss die UN-Konvention gegen Korruption sowie die Bestechungsgesetze einhalten, die in dem Land gelten, in dem das Produkt ganz oder teilweise hergestellt wird, sowie die Gesetze anderer Länder, die die Aktivitäten des Unternehmens anderweitig umfassen.

13. TIERWOHL

13.1 Das Tierwohl ist zu beachten. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden von Nutz- und Arbeitstieren zu minimieren.

13.2 Nationale und internationale Tierschutzgesetze und -vorschriften müssen eingehalten werden.

14. MANAGEMENTSYSTEME VON LIEFERANTEN

Das Managementsystem ist der Schlüssel zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Flokk betont, wie wichtig es ist, dass Geschäftspartner über Systeme verfügen, die eine solche Implementierung unterstützen. Die diesbezüglichen Erwartungen von Flokk sind in den folgenden Maßnahmen zusammengefasst:
Der Geschäftspartner muss einen zentral platzierten Mitarbeiter für die Umsetzung des Verhaltenskodex in seinem Betrieb einsetzen.
Der Geschäftspartner muss den Verhaltenskodex in allen relevanten Teilen seiner Organisation bekannt machen.

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