Verhaltenskodex – Geschäftspartner
Bei Flokk fördern wir menschenwürdige Arbeits- und Umweltstandards in unserer gesamten Wertschöpfungskette. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten wir eng mit unseren Lieferanten, Händlern und anderen Partnern zusammen. Dementsprechend haben wir diesen Verhaltenskodex erstellt, um darzustellen, was wir von unseren Händlern, Lieferanten und anderen Partnern in der Wertschöpfungskette von Flokk („Geschäftspartner“) erwarten. Der Verhaltenskodex umfasst Menschenrechte, Arbeiterrechte, Umweltschutz, Korruption und Tierschutz.
Flokk ist bestrebt, die Richtlinien und Praktiken, die Geschäftspartner bei der Einhaltung dieses Verhaltenskodex unterstützen, kontinuierlich zu verbessern.
GRUNDSÄTZE
Die Geschäftspartner von Flokk müssen Leistungen anbieten, die mit diesem Verhaltenskodex übereinstimmen. Darüber hinaus müssen Geschäftspartner die Einhaltung der Vorschriften in ihren jeweiligen mit Flokk verbundenen Wertschöpfungsketten sicherstellen. Ein Geschäftspartner muss in der Lage sein, auf Verlangen von Flokk die Einhaltung des Verhaltenskodex zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann in Form von Selbsterklärungen, Nachbesprechungen und/oder Prüfungen der Arbeitsbedingungen an ihren Standorten erfolgen. Unsere Geschäftspartner sind verpflichtet, alle Partner, die Flokk überprüfen möchte, zu benennen und Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen.Im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex werden Flokk und der Geschäftspartner gemeinsam einen Plan zur Behebung des Verstoßes ausarbeiten. Die Behebung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Der Vertrag wird nur dann gekündigt, wenn der Geschäftspartner auch nach wiederholter Aufforderung nicht bereit ist, den Verstoß zu beseitigen.
ANFORDERUNGEN AN GESCHÄFTSPARTNER IN DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE VON FLOKK
Die ethischen Handelsgrundsätze von Flokk basieren auf wichtigen Konventionen und Dokumenten der UN und der Internationalen Arbeitsorganisation, einschließlich der zehn Prinzipien des UN Global Compact. Nationale und lokale Gesetze sind einzuhalten. Wenn die Bestimmungen des internationalen Rechts und die ethischen Handelsgrundsätze des IEH das gleiche Thema behandeln, gelten die strengeren.1. MENSCHENRECHTE (UNIVERSELLE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE DER VEREINTEN NATIONEN (1948), DER INTERNATIONALE PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE UND DER INTERNATIONALE PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
1.2 Der Geschäftspartner muss sicherstellen, dass er weder direkt noch indirekt an Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist. Dazu gehören auch Situationen, in denen sich das Unternehmen nicht den Fragen der Menschenrechte stellt oder von Verstößen profitiert, die von Dritten begangen werden.
2. KINDERARBEIT (UN-KONVENTION ÜBER DIE RECHTE DES KINDES ART. 32, ILO-KONVENTIONEN NR. 138, 182 UND 79 SOWIE ILO-EMPFEHLUNG NR. 146)
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- 1) das nationale Mindestalter für die Beschäftigung oder
- 2) das Alter der Beendigung der Schulpflicht, je nachdem, welcher Wert höher ist. Wenn das örtliche Mindestalter gemäß den Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer nach der ILO-Konvention 138 auf 14 Jahre festgelegt ist, kann dieses niedrigere Alter gelten.
2.2 Es darf keine Kinderarbeit in Anspruch genommen werden, d. h. keine Arbeit, die von einem Kind unter dem oben genannten Alter ausgeführt wird.
2.3 Personen unter 18 Jahren dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die gefährlich sind, die Ausbildung des Kindes beeinträchtigen können, der Gesundheit oder der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung des Kindes schaden können, einschließlich Nachtarbeit.
2.4 Richtlinien und Verfahren zur Beseitigung von Kinderarbeit, die nach den ILO-Konventionen Nr. 138 und 182 verboten sind, müssen festgelegt, dokumentiert und dem Personal und anderen interessierten Parteien mitgeteilt werden. Es ist eine angemessene Unterstützung zu sorgen, damit diese Kinder der Schulpflicht nachkommen und die Schule abschließen können.
2.5 Wenn Kinderarbeit festgestellt wird, muss das Unternehmen Maßnahmen ergreifen, die auf dem besten Interesse des Kindes basieren und in Absprache mit dem Kind und der Familie des Kindes geeignete Lösungen finden.
3. ZWANGSARBEIT UND PFLICHTARBEIT (ILO-KONVENTIONEN NR. 29 UND 105)
3.2 Arbeiter sind nicht verpflichtet, Kautionen oder Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zu hinterlegen, und es steht ihnen frei, ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu beenden.
4. DISKRIMINIERUNG UND BELÄSTIGUNG (ILO-KONVENTIONEN NR. 100 UND 111 UND DAS UN-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DISKRIMINIERUNG VON FRAUEN)
4.2 Der Geschäftspartner muss sich für die Förderung von Diversität und Chancengleichheit im Betrieb einsetzen.
4.3 Es sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor sexuell aufdringlichem, bedrohlichem, beleidigendem oder ausbeuterischem Verhalten sowie vor Diskriminierung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus ungerechtfertigten Gründen zu treffen, z. B. wegen Heirat, Schwangerschaft, Elternschaft oder HIV-Status.
4.4 Belästigungen dürfen im Betrieb nicht vorkommen. Belästigung bezieht sich auf Fälle, in denen Mitarbeiter einer harschen oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Jede Form von psychischer oder körperlicher Misshandlung oder Bestrafung, Androhung von körperlicher Misshandlung, sexueller oder sonstiger Belästigung und verbaler Missbrauch sowie andere Formen der Einschüchterung sind verboten.
5. VEREINIGUNGSFREIHEIT UND RECHT AUF TARIFVERHANDLUNGEN (ILO-KONVENTIONEN NR. 87, 98, 135 UND 154)
5.2 Arbeitervertreter dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang haben, um ihre repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz wahrzunehmen.
5.3 Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und/oder Tarifverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, muss der Arbeitgeber die Entwicklung alternativer Formen der unabhängigen und freien Arbeitnehmervertretung sowie Verhandlungen erleichtern und darf sie nicht behindern.
6. FESTANSTELLUNG
6.2 Alle Arbeiter haben das Recht auf einen Arbeitsvertrag in einer Sprache, die sie verstehen.
6.3 Dauer und Inhalt von Ausbildungsprogrammen müssen klar definiert sein.
7. LÖHNE (ILO-KONVENTION NR. 131)
7.2 Alle Arbeiter müssen einen schriftlichen und verständlichen Vertrag erhalten, in dem ihre Lohnbedingungen und die Art der Bezahlung dargelegt sind, bevor sie eine Beschäftigung aufnehmen.
7.3 Abzüge vom Lohn als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.
8. ARBEITSZEITEN (ILO-KONVENTION NR. 1 UND 14)
8.2 Den Arbeitern ist mindestens ein freier Tag pro 7 Tage zu gewähren, sowie Pausen während des Arbeitstages.
8.3 Überstunden müssen begrenzt und freiwillig sein. Die empfohlene maximale Überstundenzahl beträgt 12 Stunden pro Woche, d. h., dass die gesamte Arbeitswoche einschließlich Überstunden 60 Stunden nicht überschreiten darf. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn sie durch einen Tarifvertrag geregelt sind.
8.4 Arbeiter erhalten stets eine Überstundenvergütung für alle über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden (siehe 8.1 oben), mindestens jedoch in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.
8.5 Urlaub, einschließlich Ferien, Feiertage, krankheitsbedingter Arbeitsausfall und Elternzeit, muss nach nationalem Recht genehmigt und vergütet werden.
8.6 Alle Arbeiter müssen gemäß den nationalen Gesetzen sozialversichert sein.
9. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, CHEMIKALIEN (ILO-KONVENTION NR. 155 UND 170, ILO-EMPFEHLUNG NR. 164)
9.2 Der Geschäftspartner muss über eine schriftliche, von der Geschäftsleitung unterzeichnete Richtlinie bezüglich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verfügen.
9.3 Der Geschäftspartner sollte über dokumentierte Arbeitsabläufe verfügen, um die Einhaltung zu gewährleisten und eine kontinuierliche Verbesserung innerhalb der Arbeitsumgebung zu erreichen, z. B. Ziele, Inspektionen und Einsatzpläne.
9.4 Es muss ein Register für Unfälle und Zwischenfälle geführt werden. Vorfälle sind Ereignisse, die zu einem Unfall geführt haben könnten.
9.5 Arbeitnehmer müssen eine regelmäßige und dokumentierte Gesundheits- und Sicherheitsschulung erhalten, die für neue oder neu zugewiesene Arbeitnehmer wiederholt werden. Arbeitnehmer müssen regelmäßig entsprechende Schulungen und Anleitungen erhalten, um Maschinen und andere Geräte bedienen zu können.
9.6 Arbeitnehmer müssen Zugang zu allen notwendigen Schutzausrüstungen haben, ohne dafür bezahlen zu müssen.
9.7 Temperatur, Luftqualität und Geräuschpegel müssen in Übereinstimmung mit der örtlichen Gesetzgebung geregelt werden. Wenn die Arbeitsumgebung nicht geändert werden kann, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein.
9.8 Es muss Zugang zu sauberen Toiletten und zu Trinkwasser sowie ggf. zu sanitären Einrichtungen für die Lagerung von Lebensmitteln vorhanden sein.
9.9 Unterkünfte, sofern vorhanden, müssen sauber, sicher und angemessen belüftet sein sowie Zugang zu sauberen Toiletten und Trinkwasser haben.
9.10 Es müssen regelmäßig Brandschutzübungen durchgeführt werden. Brandschutzeinrichtungen, Evakuierungspläne und Notausgänge müssen in allen Räumen vorhanden und gut sichtbar sein.
10. UMWELT
10.2 Der Geschäftspartner muss die lokalen, nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz einhalten. Es müssen ein System für die Kontrolle der Strafverfolgung mit Gesetzeslisten und entsprechende Einleitungsgenehmigungen vorhanden sein.
10.3 Geschäftspartner, die NICHT nach ISO 14001 zertifiziert sind, müssen folgende Anforderungen in allgemeiner Hinsicht erfüllen:
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- • Das Unternehmen muss seine Umweltbelastung ermitteln und feststellen, wo die Umweltbelastung am größten ist.
- • Es muss eine dokumentierte und kommunizierte Umweltpolitik vorhanden sein, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist.
- • Um eine ständige Verbesserung zu gewährleisten, sollte das Unternehmen langfristige und kurzfristige Umweltziele sowie einen Aktionsplan haben.
- • Alle Mitarbeiter müssen eine Umweltschulung erhalten.
- • Es muss dokumentierte Routinen zur Überwachung und Nachverfolgung der Umweltleistung des Unternehmens geben.
11. MARGINALISIERTE BEVÖLKERUNG
12. ANTIKORRUPTION (UN-KONVENTION GEGEN KORRUPTION UND BESTECHUNGSGESETZE)
12.2 Der Geschäftspartner muss die UN-Konvention gegen Korruption sowie die Bestechungsgesetze einhalten, die in dem Land gelten, in dem das Produkt ganz oder teilweise hergestellt wird, sowie die Gesetze anderer Länder, die die Aktivitäten des Unternehmens anderweitig umfassen.
13. TIERWOHL
13.2 Nationale und internationale Tierschutzgesetze und -vorschriften müssen eingehalten werden.
14. MANAGEMENTSYSTEME VON LIEFERANTEN
Das Managementsystem ist der Schlüssel zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Flokk betont, wie wichtig es ist, dass Geschäftspartner über Systeme verfügen, die eine solche Implementierung unterstützen. Die diesbezüglichen Erwartungen von Flokk sind in den folgenden Maßnahmen zusammengefasst:
Der Geschäftspartner muss einen zentral platzierten Mitarbeiter für die Umsetzung des Verhaltenskodex in seinem Betrieb einsetzen.
Der Geschäftspartner muss den Verhaltenskodex in allen relevanten Teilen seiner Organisation bekannt machen.
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